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Süß & Nolte Eule

Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

Mit Urteil vom 17.03.2010, Az. VIII ZR 70/09, hat der Bundesgerichtshof nochmals die formellen Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung klargestellt. Dies war notwendig, da in der Rechtsprechung der Amts und Landgerichte häufig überhöhte Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung gestellt werden.

Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil hierzu aus, dass in dem Kündigungsschreiben gemäß § 573 Abs. 3 BGB die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses anzugeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck werde im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, sowie die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, grundsätzlich ausreichend.

Martina Kuttla
Rechtsanwältin