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Süß & Nolte Eule

BGH ändert Bewertung von Lebensversicherungen im Erbfall

Schließt ein Erblasser Abkömmlinge, Eltern oder Ehepartner durch Verfügung von Todes wegen von ihrer gesetzlichen Erbstellung aus, so steht den o.g. Personen ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Anspruch bewirkt, dass der Pflichtteilsberechtigte finanziell am Nachlass partizipiert. Das Pflichtteilsrecht enthält viele weitere die Einzelheiten regelnde Bestimmungen. Eine wichtige Bestimmung regelt den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 I BGB). Deren 1. Absatz lautet:

"Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird."

Schmälert der Erblasser die Erbschaft also durch Schenkungen, wird der Pflichtteilsberechtigte bei Eintritt des Erbfalls so gestellt, als wäre der Wert der Schenkungen noch im Nachlass befindlich.

Die unentgeltliche widerrufliche Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung ist eine solche Schenkung. Fraglich ist nur, wie der Wert dieser Schenkung zu bemessen ist.

Nach bisheriger Rechtsprechung war auf den Wert der eingezahlten Prämien abzustellen. Der neunte Senat des Bundesgerichtshofs hat schon 2003 - allerdings unter einem insolvenzrechtlichen Aspekt - die Versicherungssumme selbst und nicht lediglich die eingezahlten Prämien zu Grunde gelegt.

Der für Erbrecht zuständige vierte Senat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr in zwei Urteilen vom 28.04.2010 (Az.: IV ZR 73/08 bzw. IV ZR 230/08) klargestellt, dass es auf den Wert ankomme, den der Erblasser aus der Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte erzielen können. Das bedeutet in aller Regel: Es ist auf den Rückkaufswert abzustellen.

Lediglich im Einzelfall ist ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen, etwa wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können.

Das mag zwar im Einzelfall zu weiterem Streit Anlass geben, regelmäßig ist jedoch der Rückkaufwert der maßgebende Wert. Der Senat hat das letztlich damit begründet, dass die Bereicherung des Bezugs-berechtigten und damit der Wert der Schenkung in der Aufgabe dieses zum Todeszeitpunkt realisierbaren Wertes liegt.

Vereinbart der Erblasser allerdings ein unwiderrufliches Bezugsrecht, erwirbt der Begünstigte sofort alle Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. Damit ist die volle Versicherungssumme ergänzungspflichtig.

Die vorgenannte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrifft daher ausschließlich widerrufliche Bezugsrechte. Die widerrufliche Einräumung eines Bezugsrechts bildet jedoch den Regelfall. Die Änderung der Rechtsprechung ist somit von herausragender praktischer Bedeutung.

Ulrich Nolte
Rechtsanwalt