Bild
Süß & Nolte Eule

BGH-Entscheidung stärkt die Bedeutung von Patientenverfügungen

Der Bundesgerichtshof hat am 25.06.2010 ein Urteil (Az. 2 STR 454/09) verkündet, das im Hinblick auf die Abgrenzung (strafbarer) aktiver Sterbehilfe zur (nicht strafbaren) passiven Sterbehilfe von grundsätzlicher Bedeutung und deshalb mit Spannung erwartet worden ist.

Bei der aktiven Sterbehilfe geht es um die Tötung des Patienten auf dessen ausdrücklichen Wunsch. Eine solche Tötung ist und bleibt in Deutschland strafbar.

Bei der passiven Sterbehilfe geht es demgegenüber darum, lebensverlängernde Maßnahmen, wie etwa eine künstliche Ernährung, zu unterlassen.

Die Grenzziehung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe war und ist unverändert schwierig. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat eine Tochter die künstliche Ernährung ihrer Mutter dergestalt beendet, dass sie den Schlauch, über den die Nahrungszufuhr erfolgt ist, durchgeschnitten hat. Sie hat damit durch eine aktive Handlung die Unterlassung einer lebensverlängernden Behandlung bewirkt.

Der Bundesgerichtshof hat eine Strafbarkeit verneint. Er hat damit einen Unterschied gemacht zwischen "der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung" und Verhaltensweisen, "die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen". Diese Einwilligung des betroffenen Patienten zur Unterlassung einer lebensverlängernden Behandlung bzw. Medikamentenzuführung ist somit der maßgebende Gesichtspunkt. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stand ein solcher Patientenwunsch fest, obwohl er nicht durch eine entsprechende Patientenverfügung schriftlich festgelegt, vielmehr lediglich mündlich geäußert worden ist.

Der Gesetzgeber hat den Patientenwillen bereits mit dem sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 01.09.2009 gestärkt. Er hat mit den §§ 1901 a/b in das Bürgerliche Gesetzbuch Bestimmungen zur Patientenverfügung aufgenommen und somit dafür gesorgt, dass dem Patientenwunsch unter gewissen dort geregelten Voraussetzungen in einem größeren Umfang Rechnung getragen wird als bisher. Das hat bereits dazu geführt, dass die Zahl solcher Patientenverfügungen stetig zunimmt und dem Inhalt solcher Patientenverfügungen, in denen der/die Betroffene möglichst detailliert darlegt, unter welchen Voraussetzungen (im Regelfall bei schwersten irreversiblen zum Tod oder schwerster Schädigung führenden Erkrankungen) er/sie keine lebensverlängernde Behandlung wünscht, maßgebende Bedeutung zukommt.

Der Bundesgerichtshof hat nun zum Einen festgestellt, dass auch ein lediglich mündlich geäußerter Wunsch zu beachten ist, wenn der Wunsch eindeutig geäußert worden ist. Er hat zum Anderen klargestellt, dass es letztlich keinen Unterschied macht, ob ein Arzt eine Behandlung nicht fortsetzt, also unterlässt und damit passiv handelt, oder aber einen Behandlungsabbruch durch aktive Handlung fördert - soweit es dem festgestellten Patientenwunsch entspricht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat daher nicht lediglich strafrechtliche Bedeutung, vielmehr maßgebend auch eine zivilrechtliche Bedeutung dergestalt, dass dem - möglichst im Rahmen einer Patientenverfügung festgelegten - Patientenwunsch eine im Einzelfall entscheidende Bedeutung zukommt.

Ulrich Nolte
Rechtsanwalt