„Ca.“-Angabe im Wohnraummietvertrag - Ändert sich hierdurch der Grenzwert für die Mietminderung bei Abweichung der Wohnfläche (10%)?
Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 24.03.2004 (VIII ZR 295/03) hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es einen grundsätzlichen Mangel darstellt, wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche mehr als 10% unterschreitet. Auf eine Einschränkung der Tauglichkeit der Wohnung kommt es in diesem Fall nicht an.
Diese Rechtsprechung führt der Bundesgerichtshof seitdem in verschiedenste Richtungen fort. So hat er mit Urteil vom 28.10.2009 entschieden, dass diese Rechtsprechung auch auf Einfamilienhäuser Anwendung findet. Eine Änderung des Grenzwertes von 10% wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nach Ansicht des BGH nicht in Betracht. Maßgeblich ist allein die Wohnfläche.
Eine weitere Unsicherheit in der Anwendung des Minderungsrechtes bei einer Wohnflächendifferenz von über 10% hat der Bundesgerichtshof mit seiner neuen Entscheidung vom 10.03.2010 beendet. Häufig ist nämlich in Mietverträgen die Wohnflächengröße mit dem Zusatz "ca." versehen. Bereits in einer früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Formulierung "ca." im Zusammenhang mit den Angaben im Mietvertrag rechtlich nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr wieder aufgegriffen und entschieden, dass bei der Berechnung der Minderung wegen einer Wohnflächenunterschreitung von über 10% die im Mietvertrag enthaltene Formulierung "ca." unberücksichtigt bleibt. Nach Ansicht des BGH rechtfertigt dieser relativierende Zusatz keine Änderung des Grenzwertes von 10%.
Martina Kuttla
Rechtsanwältin
