Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar
Eine Entscheidung, die auf Seiten der Vermieter für Unverständnis sorgen dürfte, erließ der Bundesgerichtshof am 17.02.2010 (Geschäfts-Nr.: VIII ZR 104/09). In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob bzw. wann ein Anspruch auf Mängelbeseitigung des Mieters verjährt, wenn dieser ihn zwar geltend gemacht hat, anschließend aber für mehrere Jahre nicht weiterverfolgt. In der Literatur und Rechtsprechung war diese Frage lange streitig. Der Bundesgerichtshof schloss sich nunmehr der Auffassung an, dass der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruches während der Mietzeit unverjährbar ist.
Begründet wird dies vor allem damit, dass es sich bei der Pflicht des Vermieters, den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren, um eine Dauerverpflichtung handelt, die während der Dauer des Mietverhältnisses ständig neu entsteht.
Für alle Vermieter hat dies zur Folge, dass sie Mängelanzeigen von Mietern nicht ignorieren dürfen, auch wenn der Mieter die Beseitigung des Mangels für längere Zeit nicht anmahnt, da der Anspruch des Mieters auf Beseitigung des Mangels während des Mietverhältnisses grundsätzlich bestehen bleibt.
Martina Kuttla
Rechtsanwältin
