Die gesetzliche Vorgabe von drei Verwaltungsbeiratsmitgliedern - § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG - kann nur durch eine Vereinbarung der Eigentümer abgeändert werden
Mit Urteil vom 05.02.2010 (Az. V ZR 126/09) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Beschluss in der Eigentümerversammlung anfechtbar ist, der lediglich zwei Mitglieder in den Verwaltungsbeirat wählt. Da § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG die Anzahl von drei Verwaltungsbeiratsmitgliedern vorsieht, kann von dieser gesetzlichen Regelung lediglich durch eine Vereinbarung wirksam abgewichen werden. Allerdings geht der Bundesgerichtshof lediglich von einer Anfechtbarkeit und nicht von der Nichtigkeit eines solchen Beschlusses aus, da das WEG grundsätzlich eine Beschlusskompetenz der Eigentümer zur Bestellung der Verwaltungsbeiratsmitglieder vorsieht.
Annett Süß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
