Kann die WEG als Verband Wohnungseigentum erwerben?
Diese Frage, die seit der Teilrechtsfähigkeit der WEG häufig aufgeworfen und in der Literatur übewiegend bejaht worden ist, hat nunmehr das OLG Hamm mit Beschluss vom 20.10.2009 (Az. 15 Wx 81/09) entschieden.
Das Gericht schließt sich der herrschenden Literatur an und bejaht die Möglichkeit des Eigentumserwerbes durch den Verband der WEG. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass aus der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Fähigkeit folgt, als Inhaber eines dinglichen Rechts im Grundbuch eingetragen zu werden. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aber dingliche Rechte erwerben kann, gibt es nach der Ansicht des OLG Hamm keine überzeugenden Gründe dafür, ihre Eintragungsfähigkeit als Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs abweichend von einer solchen als Grundpfandrechtsgläubigerin in Abt. III des Grundbuchs zu beurteilen.
Ob ein solches Vorgehen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist demgegenüber keine Frage der Eintragungsfähigkeit in das Grundbuch, sondern müsste im Rahmen eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens geprüft werden.
Annett Süß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
