Umlage von "Verwaltungskosten" im Gewerbemietverhältnis
Eine lang umstrittene Frage für das Gewerbemietrecht entschied nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.02.2010 (Az: XII ZR 69/08). In dieser Entscheidung stellte der BGH klar, dass die in einer Formularklausel enthaltene allgemeine Umlage von Verwaltungskosten auf den Gewerbemieter nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Diese Klausel ist somit wirksam.
Hintergrund für den bislang bestehenden Streit war der Umstand, dass ein Großteil der Rechtsprechung und der Literatur der Auffassung war, dass der Begriff "Verwaltungskosten" nicht definierbar und somit für den Mieter bei Vertragsschluss nicht erkennbar ist, welche Kosten der Vermieter unter dieser Position abrechnet.
Dieser Auffassung folgt der Bundesgerichtshof nicht. Vielmehr stellt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung klar, dass bei der Auslegung des Begriffes der Verwaltungskosten die Definitionen von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung und § 26 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung als Hilfsmittel herangezogen werden können, auch wenn es sich bei diesen Regelungen um Vorschriften des Wohnraummietrechts handelt.
In diesem Zusammenhang führt der Bundesgerichtshof aus, dass bei gewerblichen Mietobjekten zwar auch andere Verwaltungskosten anfallen können, als bei der Wohnraummiete. Die Transparenz des Begriffes der Verwaltungskosten wird dadurch jedoch nicht berührt. Will ein Vermieter die Umlage dieser zusätzlichen Kosten vereinbaren, ist er vielmehr gezwungen, die Kostenarten im Einzelnen aufzuführen, da sie nach Ansicht des BGH gerade nicht unter die allgemeine Definition der Verwaltungskosten fallen.
Martina Kuttla
Rechtsanwältin
