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Süß & Nolte Eule

Umlagefähigkeit nicht jährlich wiederkehrender Betriebskosten

In seiner Entscheidung vom 11.11.2009, Geschäfts-Nr.: VIII ZR 221/08, urteilte der Bundesgerichtshof darüber, ob die Kosten für die Reinigung eines Öltankes, die lediglich aller 5-7 Jahre durchgeführt wird, zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen. Der Bundesgerichtshof bejaht diese Frage.

Er führt insoweit aus, dass auch ein mehrjähriger Turnus von Reinigungsarbeiten unter den Begriff "laufend entstehende" Kosten fällt, so lang die Zeitabstände - wie im zu Grunde liegenden Fall - nicht unüberschaubar sind. Weiterhin bestätigt der Bundesgerichtshof die bereits in der Literatur bestehende herrschende Auffassung, dass die Reinigung des Öltankes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage dient und somit unter den Begriff der Betriebskosten und nicht als Instandhaltungsmaßnahme einzuordnen ist.

Abschließend bestätigt der Bundesgerichtshof die Vorgehensweise des Vermieters, der diese Reinigungskosten in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, vollständig in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen hat. Eine Verteilung über mehrere Jahre sein insoweit nicht notwendig.

Martina Kuttla
Rechtsanwältin