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Süß & Nolte Eule

Was ist neu in der VOB/A 2009?

Die VOB/A 2009 ist in der Ausgabe Nr. 155 des Bundesanzeigers vom 15.10.2009 veröffentlicht worden und soll - gemeinsam mit der Neuregelung der Vergabeverordnung - im Frühjahr 2010 in Kraft treten. Die Neufassung hat zum Einen das "äußere Erscheinungsbild" der VOB/A geändert, da nicht nur eine Straffung erfolgte (nur noch 22 Paragrafen statt 32), sondern sich auch die Reihenfolge der Paragrafen geändert hat und einzelne Bestimmungen innerhalb von Paragrafen verschoben wurden.

Zum Anderen gibt es folgende wesentliche inhaltliche Änderungen:

Die VOB/A 2009 erhebt in § 2 Abs.1 Nr.1 das Transparenzgebot zum Grundsatz in Vergabeverfahren - auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Transparenzregeln finden sich in den Bestimmungen über die eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung, die Bekanntmachung von Aufträgen und das Führen einer fortlaufenden Dokumentation. Außerdem führt das Transparenzgebot zur transparenzfreundlichen Auslegung der übrigen Vorschriften des 1. Abschnittes der VOB/A. Damit scheint ein erster Schritt zur Klärung der Frage nach dem Rechtsschutz bei Vergaben im unterschwelligen Bereich getan. Bereits jetzt sind Tendenzen in der aktuellen Rechtsprechung deutlich erkennbar, dem nicht berücksichtigten Bieter auch unterhalb der Schwellenwerte eine gerichtliche Überprüfung der beabsichtigten Zuschlagserteilung zu ermöglichen. Damit erhöhen sich die Anforderungen an öffentliche Auftraggeber, das Vergabeverfahren "wasserdicht" durchzuführen.

Eine weitere Neuerung stellen die in § 3 VOB/A 2009 festgehaltenen einheitlichen Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung und die Freihändige Vergabe dar, die die Vergabe erleichtern sollen. Zwar sind diese Regelungen derzeit aufgrund der im Rahmen des Konjunkturpaktes II festgelegten Wertgrenzen vorläufig ausgesetzt; mit Blick auf künftige Bauvorhaben sind sie jedoch bereits jetzt zu beachten.

Mit der Neuregelung in § 6 VOB/A 2009 wird die Bedeutung des Präqualifikationsverfahrens gestärkt; außerdem ist vorgesehen, dass bei den für die Eignung vorzulegenden Einzelnachweisen Eigenerklärungen der Bieter ausreichend sein können.

§ 7 VOB/A 2009 enthält die Regelung, dass Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind und angehängte Stundenlohnarbeiten nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden dürfen. Eine Verletzung dieses Gebots kann zu einer Beeinträchtigung des fairen Bauwettbewerbs führen und in Nachprüfungsverfahren überprüft werden.

Hinsichtlich des in der Vergangenheit umstrittenen Problems der Nachunternehmer-Verpflichtungserklärungen regelt § 6a Abs. 10 VOB/A 2009 nunmehr, dass der Auftraggeber nur noch von den sich in der engeren Wahl befindlichen Bietern die Vorlage von NU-Verpflichtungserkärungen fordern darf. Grundsätzlich ist es daher künftig vergaberechtsfehlerhaft, wenn die Erklärungen bereits mit der Angebotsabgabe verlangt werden.

Neuregelungen enthält die VOB/A 2009 auch hinsichtlich der Sicherheitsleistungen. Nach § 9 Abs.7 ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auf Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche zu verzichten, wenn die Auftragssumme 250.000,00 EUR netto unterschreitet. Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel überhaupt nicht verlangt werden.

Weitere wichtige Neuerungen finden sich § 16 VOB/A 2009, wonach eine fehlende Preisangabe und fehlende Erklärungen/Nachweise nicht mehr zwingend zum Ausschluss des Angebots führen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen nachgereicht werden können. Diese Neuregelungen zur formellen Angebotswertung dämmen den Formalismus im Vergaberecht ein.

§ 16 Nr. 9 VOB/A 2009 enthält eine Neuregelung hinsichtlich der Wertung von Skonti. Danach werden unaufgefordert angebotene Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.
 
In Umsetzung des Transparenzgebotes enthalten die Regelungen der §§ 19 und 20 VOB/A 2009 schließlich Bestimmungen zu Informationspflichten und zur Dokumentation des Vergabeverfahrens, die ebenfalls zu erhöhten  Anforderungen an den Auftraggeber führen.

Annett Süß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht