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Süß & Nolte Eule

Abgeschleppt - zu Recht?

Wer als Fahrzeugführer einmal vergeblich einen Parkplatz gesucht hat, hat sich bestimmt schon gefragt: Stelle ich mein Fahrzeug unter Verstoß gegen ein Park- oder gar Halteverbot ab oder drehe ich weiter meine Kreise? Oft genug entscheidet man sich dafür, das Fahrzeug verbotswidrig abzustellen, weil "es ja nur für kurze Zeit ist". Zunehmend stellt man nach Rückkehr zum "Parkplatz" jedoch fest, daß das Fahrzeug in der Zwischenzeit abgeschleppt worden ist.

Ein Park- bzw. Halteverbot beinhaltet ein Wegfahrgebot, das die  Polizei- bzw. Ordnungsbehörde immer häufiger dergestalt durchsetzt. Der Einsatz eines solchen Zwangsmittels ist grundsätzlich jedoch vorab schriftlich anzudrohen. Das ist regelmäßig schon deshalb nicht möglich, weil der Fahrzeugführer nicht oder nicht kurzfristig ermittelbar bzw. erreichbar ist. Die Polizei- bzw. Ordnungsbehörde ist daher auch ohne vorherige Androhung befugt, das Fahrzeug abzuschleppen, wenn es zur Beseitigung einer "Störung der öffentlichen Sicherheit" erforderlich ist. Wann ist dies jedoch der Fall?

Unzweifelhaft liegen die o. g. Voraussetzungen vor, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd oder gar verkehrsgefährdend abgestellt ist - etwa in sicherheitsrelevanten Bereichen wie z. B. Feuerwehrzonen. Darüber hinaus wird das einhellig bei Behindertenparkplätzen bejaht. Entgegen landläufiger Meinung ist das Abschleppen jedoch auch bereits dann zulässig, wenn die "verkehrsregelnde Funktion" z. B. des Park- bzw. Halteverbots nachhaltig beeinträchtigt ist. Dieser Grundsatz räumt der Polizei- bzw. Ordnungsbehörde einen so breiten Ermessensspielraum ein, daß zumindest dem Fahrzeugführer, dem ein Verstoß gegen ein Halteverbot zur Last zu legen ist, eine Abschleppmaßnahme droht.

Allerdings muß eine solche Maßnahme in jedem Einzelfall auch verhältnismäßig sein. Das ist häufig nicht der Fall, wenn der Fahrzeugführer ohne großen Aufwand ermittelbar und erreichbar ist. Vereinzelt gehen deshalb Fahrzeugführer dazu über, ihre Handynummer gut sichtbar im Fahrzeuginnenraum auszulegen mit dem Hinweis, man sei über diese Handyverbindung jederzeit unverzüglich erreichbar. Das Verwaltungsgericht Bremen hat tatsächlich geurteilt, für diesen Fall sei es der Polizei- bzw. Ordnungsbehörde zumutbar, zunächst unter Benutzung dieser Handyverbindung zu versuchen, den Fahrzeugführer zu erreichen. Die Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, jedoch nicht einheitlich. Es sei daher ausdrücklich davor gewarnt, sich auf einen solchen Hinweis zu verlassen. Im Zweifelsfall heißt es also: Lieber eine Runde mehr drehen, als einen Verstoß gegen ein Park- bzw. Halteverbot in Kauf nehmen.

Ulrich Nolte
Rechtsanwalt