Arbeitnehmer sind auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes nach §1 KSchG vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers geschützt
Arbeitgeber (AG) wie Arbeitnehmer (AN) gehen zumeist davon aus, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AG für einen AN, der z. B. in einem sog. Kleinbetrieb gem. § 23 Abs. 1 KSchG oder noch in der sog. "Wartezeit" gem. § 1 Abs. 1 KSchG, d. h. in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, beschäftigt ist, nicht unwirksam sein kann.
Dabei wird mitunter außer acht gelassen, dass auch außerhalb des Vorliegens des allgemeinen Kündigungsschutzes dann erfolgreich Kündigungsschutzklage gegen eine durch den AG ausgesprochene Kündigung erhoben werden kann, wenn die Kündigung sich als sitten- oder treuwidrig erweist.
Sittenwidrig ist eine Kündigung, wenn Gründe, Motive oder Umstände, unter denen sie ausgesprochen worden ist, den allgemeinen Wertvorstellungen grob widersprechen und den Kündigenden ein subjektiver Vorwurf zumindest in Form eines leichtfertigen Verhaltens trifft. So wird z. B. als sittenwidrig gem. § 138 BGB eine Kündigung durch den AG angesehen, weil der AN sich trotz festgestellter Arbeitsbefreiung wegen Krankheit geweigert hat, dennoch auf Anweisung des AG im Unternehmen in dieser Zeit zu arbeiten. Auch kann eine Kündigung sittenwidrig sein, wenn der AG mit einer Kündigung unzulässig in die Privatsphäre des AN - ohne Bezug auf arbeitsrechtliche Pflichten - eindringt.
Treuwidrig und damit unwirksam wegen des Verstoßes gegen § 242 BGB kann die Kündigung sein, wenn die Art und Weise des damit verbundenen Handelns einen erheblichen Unwert darstellt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der AG z. B. einerseits einen AN einstellt und andererseits damit im zeitlichen Zusammenhang einen anderen AN mit der Begründung entlässt, dass er sich dessen Anstellung wegen der verschlechterten Auftragslage nicht mehr leisten könne.
Auch bei sitten- oder treuwidrigen Kündigungen gilt der Grundsatz, dass der betroffene AN innerhalb einer 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben muss, um die Unwirksamkeit der Kündigung herbeizuführen.
Anders als nach § 1 Abs. 2 KSchG trägt der AN für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unwirksamkeit der Kündigung die volle Darlegungs- und Beweislast. Dieser wird er insbesondere in den Fällen genügen können, in denen der AG selbst für die Kündigung Gründe anführt, die sich unter den gegebenen Umständen als sitten- oder treuwidrig erweisen können.
Martina Kuttla
Rechtsanwältin
