Ausbleibender Behandlungserfolg muss nicht auf ärztlichem Kunstfehler beruhen
Nicht immer läuft bei ärztlichen Heilbehandlungen alles glatt: Bei der Extraktion des Weisheitszahnes kann ein Gesichtsnerv verletzt werden, nach einer chirurgischen Operation können Wundheilstörungen eintreten oder vermeintlich erfolgreich operierte Krampfadern bilden sich erneut aus.
Obwohl von den behandelnden Ärzten meist über die Risiken eines medizinischen Eingriffs aufgeklärt, sind Patienten nicht selten ratlos, wenn im Zusammenhang mit einer Behandlung unvorhergesehene Komplikationen auftreten. Muss nicht der Arzt dafür haften?
Generell jedenfalls nicht. Das Krankheitsrisiko wird nicht bereits dadurch, dass der Arzt die Behandlung übernimmt, zum Arztrisiko. Schadensrisiken sind daher zunächst der Krankheit zuzuordnen und vom Patienten zu tragen. Grundsätzlich schuldet also der Arzt zwar die sachgerechte Behandlung, nicht aber den gewünschten Erfolg.
Unterschreitet jedoch der Arzt den medizinischen Qualitätsstandard und muss von einem Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für die Schädigung eines Patienten ausgegangen werden, muss auch die Haftung des Arztes bzw. der medizinischen Einrichtung einsetzen.
Den Nachweis hierfür hat der Patient zu erbringen. Dieser ist jedoch meist medizinischer Laie und ohne fachkundige Beratung oft überfordert. Auch hier kann eine abgeschlossene Rechtsschutzversicherung von Vorteil sein. Sehr häufig müssen zur Klärung der Verantwortlichkeiten auch andere Mediziner mit einbezogen werden.
Sollte sich der Verdacht des Vorliegens eines Behandlungsfehlers nach erfolgter Stellungnahme des medizinischen Leistungserbringers erhärten, muss übrigens nicht sofort geklagt werden: Nicht über jeden Kunstfehler streiten die Haftpflichtversicherungen beharrlich, und wenn doch, kann man auch zunächst einen Schlichtungsvorschlag bei der Gutachterstelle der Sächsischen Landesärztekammer einholen, die den Behandlungsfall bei Zustimmung aller Beteiligten kostenfrei einer Sachverständigenbegutachtung unterzieht. Können sich die Parteien über deren Ergebnis auch nicht einigen, steht dem Patienten unverändert der Klageweg über das Gericht offen.
Andreas Süß
Rechtsanwalt
