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Süß & Nolte Eule

Der Pflichtteilsanspruch: Last und Freud

Wer durch Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, kann von dem bzw. den Erben den Pflichtteil verlangen. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, Eltern und Ehepartner des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch bildet für diesen Kreis einen Ausgleich für den verloren gegangenen gesetzlichen Erbanspruch. Voraussetzung ist demnach zunächst ein gesetzliches Erbrecht, das auch nicht (nachträglich) beseitigt worden ist, etwa durch eine Erbausschlagung. Diese Nebenfolge der Ausschlagung, die allerdings nicht für den Ehepartner gilt, wird häufig nicht bedacht.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch gegen den bzw. die Erben, der unabhängig davon besteht, ob sich im Nachlass ausreichend liquide Mittel befinden. Das schafft dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem bzw. den Erben häufig nicht unerhebliche Vorteile. Allerdings besteht der Pflichtteil (lediglich) in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Die Geltendmachung des Pflichtteils führt häufig zu einer erheblichen Belastung des Nachlasses. Erblasser unternehmen deshalb regelmäßig erhebliche Anstrengungen, die Entstehung eines Pflichtteilsanspruches zu vermeiden bzw. einen Pflichtteilsanspruch einzuschränken. Der einfachste Weg ist, den bzw. die Berechtigten noch zu Lebzeiten zu einem Verzicht zu bewegen, etwa gegen eine entsprechende Zahlung.

Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten Dritten gemacht hat, finden im Regelfall dadurch Berücksichtigung, dass der Wert der Schenkung dem Wert des Nachlasses zugerechnet wird. Die Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall in vollem Umfang und jedem weiteren Jahr um jeweils 1/10 vermindert berücksichtigt. Länger zurückliegende Schenkungen bleiben unberücksichtigt. Unter gewissen weiteren Voraussetzungen besteht sogar ein Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks.

Ulrich Nolte
Rechtsanwalt