Geschlechtsbezogene Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
Es hat sich immer noch nicht überall herumgesprochen: Seit geraumer Zeit sind die §§ 611 a und 611 b BGB in Umsetzung einer EU-Richtlinie gegen geschlechtsbezogene Benachteiligung in Kraft.
Gemäß § 611 a BGB darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder bei einer Kündigung nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn es um eine Tätigkeit geht, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist (z. B. Model für Damenkonfektionen).
Alle Tätigkeiten, für die ein bestimmtes Geschlecht nicht die unverzichtbare Voraussetzung darstellt, dürfen somit nicht vom Arbeitgeber - durch welche Begründung auch immer - vorzugsweise einem Geschlecht zugeordnet werden.
Trifft der Arbeitgeber unter diesen Umständen eine Auswahlentscheidung, muss er dann, wenn ein davon betroffener Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen (hier reicht bereits die Darlegung, dass ein Vertreter des anderen Geschlechts bevorteilt worden ist), beweisen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe die Auswahlentscheidung rechtfertigen. Kann dieser Beweis nicht geführt werden, hat der Benachteiligte Anspruch auf Entschädigung in Geld.
§ 611 b BGB zieht u. U. die Konsequenz der Entschädigungszahlung i. H. v. bis zu drei Monatsverdiensten an den benachteiligten Stellenbewerber nach sich, wenn der Arbeitgeber öffentlich oder betriebsintern einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt. Gerade bei typischerweise auf ein bestimmtes Geschlecht bezogenen Tätigkeiten wie Maurer oder Sekretärin sollten Arbeitgeber daher nie vergessen, bereits in der Ausschreibung auch das andere Geschlecht mit zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als Möglichkeit, die Auswahlentscheidung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen, bei der geschlechtsbezogenen Benachteiligung im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen gem. § 611 b BGB nicht besteht.
Martina Kuttla
Rechtsanwältin
