Leiharbeitnehmer - gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 07.12.09, 23 TaBV 1016/09, den Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, sollte aber dennoch nicht unbeachtet bleiben.
In vielen Arbeitsverträgen zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Arbeitnehmern ist die Regelung zu finden, dass die Vergütung nach Tarifverträgen der CGZP erfolgen soll. Diese Vergütung ist in der Regel geringer als diejenige, die Stammbeschäftigte des Entleiherbetriebs für die gleiche Tätigkeit erhalten. Diese Abweichung vom sog. Equal-Pay-Gebot, das bei der Arbeitnehmerüberlassung herrscht, ist nur auf der Grundlage gültiger Tarifverträge zulässig.
Sollte am Ende des Instanzenzuges feststehen, dass die CGZP nicht tariffähig ist, hat dies die Unwirksamkeit aller von ihr geschlossenen Tarifverträge zur Folge. Damit hätten alle Zeitarbeiter, deren Arbeitsverträge eine Entlohnung nach Tarifverträgen der CGZP vorsehen, einen Anspruch auf die gleiche Vergütung wie die Stammarbeitnehmer im Entleiherbetieb. Die Leiharbeitnehmer können dann den Differenzlohn - möglicherweise rückwirkend für mehrere Jahre - vom Zeitarbeitsunternehmen einklagen.
Für die betroffenen Leiharbeitnehmer bedeutet das, dass sie rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung ihre möglichen Lohnansprüche gegen ihren Arbeitgeber durch gerichtliche Geltendmachung sichern sollten.
Betroffenen Zeitarbeitsunternehmen wiederum ist zu raten, bei ihrer Finanzplanung zu berücksichtigen, dass möglichweise erhebliche Lohnnachforderungen der bei ihnen beschäftigten Leiharbeitnehmer auf sie zukommen.
Martina Kuttla
Rechtsanwältin
