Meine Firma hat als Subunternehmer für einen Generalunternehmer die Malerarbeiten an einem großen Bauvorhaben ausgeführt. Unsere Schlussrechnung wurde nicht bezahlt, obwohl der Generalunternehmer seinen gesamten Werklohn vom Bauherren erhalten hat. Jetzt musste ich in der Zeitung lesen, dass über das Vermögen des Generalunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Damit kann ich wohl meine Forderung vergessen, oder gibt es noch irgendeine Möglichkeit; kann ich zum Beispiel den Geschäftsführer des Generalunternehmers haftbar machen?“ Die Frage eines Lesers, auf welche in diesem und den folgenden Artikeln eingegangen wird, dürfte eine schmerzliche Erfahrung widerspiegeln, von welcher wohl kaum ein Bauunternehmen verschont bleibt. Aufgrund der hohen Zahl von Insolvenzfällen in der Bauwirtschaft gehen zahlreiche Vertragspartner von Generalunternehmern oder Bauträgern im Falle von deren Insolvenz regelmäßig leer aus, da die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die offenen Werklohnforderungen zu befriedigen. 

In einer solchen Situation sollte auf ein zwischenzeitlich fast in Vergessenheit geratenes Gesetz, nämlich das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) – ehemals „Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen“ (GSB) – zurückgegriffen werden, das es dem geschädigten Bauunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, den jeweiligen Geschäftsführer oder sonstigen der in Insolvenz gefallenen Gesellschaft Handelnden in die persönliche Haftung zu nehmen und damit doch noch zu seiner Vergütung zu kommen, da solche Geschäftsführer im Regelfall nicht gerade „arm“ sind.

Nach § 1 BauFordSiG ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses Geld zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind. Anders ausgedrückt: Der Generalunternehmer darf die vom Bauherrn erhaltene Vergütung nur für Baubeteiligte verwenden, also zur Abgeltung seiner eigenen Leistungen und der seiner Subunternehmer, nicht jedoch, um andere „Löcher zu stopfen“. Handelt er dieser Verpflichtung vorsätzlich zuwider, so ist er den Baubeteiligten, also z.B. den Subunternehmern, gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1 BauFordSiG zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Dasselbe trifft natürlich auch auf den Bauherrn selbst zu. Auch dieser darf das Baugeld nur für die Herstellung des Baues und nicht etwa anderweitig verwenden. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, kann der Subunternehmer auch unmittelbar dem Bauherrn gegenüber Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Anspruch ist also nicht von einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Baugeldempfänger und den bauausführenden Firmen abhängig. Trotzdem wird es wohl die Ausnahme sein, dass der Subunternehmer direkt gegen den Bauherren vorgeht. Typisch ist vielmehr die o. g. Konstellation, wonach der Bauherr zwar an den Generalunternehmer zahlt, dieser jedoch das erhaltene Baugeld nicht ordnungsgemäß an den oder die Subunternehmer weiterleitet. Im vorliegenden Beitrag wird daher dieser Sachverhalt unterstellt, zumal auch die Frage des Lesers hierauf gerichtet ist.

Welche Voraussetzungen müssen nun erfüllt sein, um Schadensersatz nach dem BauFordSiG durchsetzen zu können?

Zunächst muss es sich um sogenanntes „Baugeld“ handeln, das der Empfänger zweckwidrig verwendet. „Baugeld“ sind Geldbeträge,

die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder

die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 BGB) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

Der Anwendungsbereich von Baugeld wurde durch das BauFordSiG gegenüber dem GSB deutlich erweitert. Damit ist auch die praktische Relevanz erheblich gestiegen. Unter die Definition des BauFordSiG fallen nahezu alle Gelder, die ein Bauunternehmen vom Bauherrn, von einem Generalunternehmer oder auch von einem Baustofflieferanten erhält. Betroffen sind also alle Bauverträge auch innerhalb der Vertragskette (Nachunternehmer) sowie auch Kaufverträge über Baustoffe.

Zum Personenkreis, der durch das BauFordSiG geschützt werden soll, gehören demzufolge auch alle Personen, die „an der Herstellung des Baues aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind“. Das sind insbesondere Handwerker, Generalunternehmer, Generalübernehmer, Subunternehmer, Architekten und Fachingenieure sowie Baustofflieferanten.

Die Baugeldverwendungspflicht besagt, dass der Baugeldempfänger das Baugeld ausschließlich zur Befriedigung der an der Herstellung des Baues Beteiligten verwenden darf. Er ist verpflichtet, ein sogenanntes Baubuch zu führen, das heißt Bausonderkonten einzurichten und den „Weg“ des Baugeldes lückenlos zu dokumentieren. Der Baugläubiger hat ein Recht auf Einsicht in das Baubuch. Falls ein Baubuch nicht geführt wurde (was häufig der Fall sein dürfte), tritt eine Beweiserleichterung dahingehend ein, dass sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit im Grundbuch zu Lasten des Grundstücks eingetragenen Hypotheken und Grundschulden als Baugeld gelten, solange der Baugeldempfänger nicht den Nachweis erbringt, dass es sich nicht um Baugeld handelte.

Schuldner der Schadensersatzforderung ist derjenige, welcher durch zweckwidrige Verwendung von empfangenen Baugeldern Baugläubiger schädigt. Für juristische Personen und für die Personengesellschaften haften (neben der Gesellschaft selbst) die für sie handelnden vertretungsberechtigten Organe, also für die GmbH und OHG deren Geschäftsführer und für die AG der Vorstand. Haftbar sind aber nicht nur die gesetzlichen Vertreter, sondern alle Personen, in deren Aufgabenbereich tatsächlich die selbständige Verwaltung der Baugelder fällt und denen hierüber auch eine konkrete Verfügungsbefugnis eingeräumt ist. Das können Prokuristen und sonstige Generalbevollmächtigte, Betriebsleiter und Niederlassungsleiter sein.

Für den Schadensersatzanspruch nach dem BauFordSiG ist ein Verschulden des Baugeldempfängers erforderlich. Die Bejahung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das BauFordSiG setzt die Feststellung voraus, dass der Baugeldempfänger wusste, welche der empfangenen Gelder durch Grundpfandrechte gesichert waren, bzw. dass er eine solche Sicherung für möglich und nicht ganz fernliegend hielt und einen Verstoß gegen die Verwendungspflicht für diesen Fall (billigend) in Kauf nahm oder sich zumindest damit abfand. Der Baugeldempfänger kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er von der Existenz des BauFordSiG keine Ahnung hatte. Jemand, der im Geschäftsleben steht, muss sich nämlich um die Kenntnis der Gesetze bemühen, die für seinen Arbeitsbereich erlassen wurden.

Muss der Baugeldempfänger immer erst insolvent sein, bevor der Schadensersatz nach dem BauFordSiG in Betracht kommt?

Ein Schaden ist gegeben, soweit der Baugläubiger mit seiner Bauforderung „ausgefallen“ ist. Dies ist neben dem typischen Fall der Insolvenz des Baugläubigers in folgenden weiteren Fällen denkbar:
– vergebliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen;
– Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners der Bauforderung,
soweit sich dem Vermögensverzeichnis entnehmen lässt, dass die Bauforderung
nicht befriedigt werden kann;
– Nachweis der Liquidation des betreffenden Unternehmens.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Baubeteiligter, der Schadenersatzansprüche nach dem BauFordSiG durchsetzen will, auf diesem Wege eventuell seine einzige Chance nutzen kann, doch noch zu Geld zu kommen.

Annett Süß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht