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Süß & Nolte Eule

Muß ein Geschäftsführer für betriebsbezogene Verkehrsordnungswidrigkeiten einstehen?

Wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, hat die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Das ist eine Selbstverständlichkeit und wird von jedem Kraftfahrzeugführer auch so betrachtet. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt (und dabei ertappt wird), wird mit einem Verwarngeld, im Regelfall sogar mit einem Bußgeld belegt.

Jedoch unterliegt auch der Kfz-Halter Verpflichtungen, die für den einzelnen schon schwieriger nachvollziehbar sind. So hat der Kfz-Halter z. B. dafür Sorge zu tragen, daß das von ihm gehaltene Fahrzeug betriebsbereit ist und er alle notwendige Betriebserlaubnisse - d. h. Zulassungen - besitzt. Er haftet im übrigen auch dafür, daß das von ihm gehaltene Fahrzeug ausschließlich von Personen benutzt wird, die im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis sind.

Noch schwieriger nachvollziehbar ist es jedoch, daß die verkehrsrechtlichen Regelungen auch demjenigen Verantwortung auferlegen, der nicht für sich selbst, sondern lediglich für seinen Betrieb handelt, z. B. der Geschäftsführer, der Prokurist oder sonstige Bevollmächtigte.

Ein Beispiel: Ein Unternehmer hat für seinen Betrieb für eine Baustelleneinrichtung eine Ausnahmegenehmigung zur Straßenbenutzung erwirkt. Im Rahmen dieses Baustellenbetriebes verstößt jemand gegen die Bestimmungen der Ausnahmegenehmigung - möglicherweise sogar jemand, auf den der Unternehmer gar keinen unmittelbaren Einfluß hat, etwa ein von ihm beauftragter Subunternehmer.

Die Straßenverkehrsbehörde hat nunmehr die Möglichkeit, den für die Einholung der Ausnahmegenehmigung und damit auch für die Einhaltung der auferlegten Einschränkungen Handelnden persönlich in Anspruch zu nehmen. Dieser Haftung unterliegt nicht nur jedes vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, wie etwa der Geschäftsführer einer GmbH, sondern auch die (gesetzlich) vertretungsberechtigten Gesellschafter jeder Personenhandelsgesellschaft. Ihr unterliegt darüber hinaus jedoch auch, wenn auch mit Einschränkungen, derjenige, der lediglich aufgrund eines geschäftlichen Auftrages der Betriebsleitung tätig geworden ist.

Das führt unter Umständen auch dazu, daß der verantwortlich Handelnde persönlich "Punkte sammelt", selbst wenn ihm persönlich kein konkreter Vorwurf zu machen ist.

Ulrich Nolte
Rechtsanwalt