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Süß & Nolte Eule

Parkplatzschaden - vielleicht hat es ja keiner gesehen?

Wer am Straßenverkehr teilnimmt, setzt sich der Gefahr eines Verkehrsunfalls aus - regelmäßig verursacht durch eine (oft kleine) Unaufmerksamkeit bzw. Fehleinschätzung. Die Unfallstatistik weist nach, dass eine Vielzahl dieser Unfälle beim Ein- oder Ausparken passieren. Regelmäßig verursachen solche Parkunfälle lediglich kleine Kfz-Schäden am eigenen oder fremden Fahrzeug, die oftmals zumindest auf den ersten Blick kaum erkennbar sind. Nachfolgend gehe ich einmal davon aus, dass Sie bei einem solchen Ein- oder Ausparkvorgang einen leichten Zusammenstoß mit einem vor oder hinter Ihnen befindlichen Fahrzeug feststellen. Was nun?

Ich gehe im weiteren davon aus, dass Sie dem ersten Impuls widerstehen, sich vom Unfallort ohne weitere Feststellungen in der Hoffnung zu entfernen, es sei schon nichts passiert. Sie nehmen also Ihr eigenes und das gegnerische Fahrzeug in Augenschein und stellen fest, dass das gegnerische Fahrzeug leichte (Lack-)Schäden aufweist. Jedoch ist der gegnerische Fahrzeugführer nicht am Unfallort. Ihnen fehlt somit ein Ansprechpartner, dem Sie Ihre Personalien und Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung mitteilen können.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist nunmehr, es reiche aus, einen Zettel mit diesen notwendigen Angaben am gegnerischen Fahrzeug anzubringen. Wer ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) vermeiden will, muss dem geschädigten Fahrzeughalter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung am Unfallereignis durch seine Anwesenheit ermöglichen.

Dass ist in unserem Beispielsfalls nicht möglich, weil niemand am Unfallort ist. In diesem Fall trifft Sie jedoch die Verpflichtung, am Unfallort eine angemessene Zeit zu warten, ob jemand bereit ist, diese Feststellungen aufzunehmen. Wie lang diese Wartefrist bemessen ist, lässt sich nicht generalisierend sagen. Das hängt maßgebend auch von Art und Umfang des Kfz-Schadens ab. Bei (wie im Beispielsfall) leichten Kfz-Schäden sollten Sie jedoch zumindest 15 Min. warten. Erscheint innerhalb dieser Frist niemand am Unfallort, reicht es, wie bereits erwähnt, jedoch nicht aus, dass Sie am gegnerischen Fahrzeug eine Nachricht hinterlassen. Nach Ablauf dieser Wartefrist haben Sie zwar grundsätzlich das Recht, sich vom Unfallort zu entfernen. Sie sind nunmehr jedoch verpflichtet, die o. g. notwendigen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung genügen Sie, wenn Sie dem geschädigten Kfz-Halter (soweit er Ihnen bekannt ist) oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle sofort mitteilen, dass Sie an einem Unfallereignis beteiligt gewesen sind und Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt, das amtl. Kz. und den Standort Ihres Fahrzeuges angeben. Im übrigen müssten Sie - ggf. nach den polizeilichen Anordnungen - Ihr Fahrzeug zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung halten.

Zusammengefasst heißt das: Entweder Sie treffen den geschädigten Kfz-Halter am Unfallort an und können die notwendigen Auskünfte erteilen oder aber Sie müssen sich nach Ablauf der Wartefrist unverzüglich bei einer nahegelegenen Polizeidienststelle melden.

Anderenfalls laufen Sie Gefahr, wegen unerlaubtem Entfernens vom Unfallort verurteilt zu werden. Dies führt im Regelfall nicht nur zu einer Geldstrafe, vielmehr auch zum Entzug der Fahrerlaubnis (Mindestentzug: 6 Monate), bei kleineren Kfz-Schäden zumindest zur Verhängung eines Fahrverbotes (1 Monat bis 3 Monate). Lediglich in sehr geringen Ausnahmefällen sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat ab.

Ulrich Nolte
Rechtsanwalt