Tisch decken und abräumen, Müll wegbringen, Abwaschen, Zimmer aufräumen – nicht selten entstehen zu Fragen der Mitarbeit im Haushalt zwischen Eltern und ihren minder- oder sogar volljährigen Kindern Meinungsverschiedenheiten. Was viele nicht wissen: § 1619 BGB bestimmt, daß Kinder zur Mitarbeit im Haushalt der Eltern ohne Rücksicht auf ihr Alter oder ihren Familienstand verpflichtet sind, so lange sie darin leben.

Natürlich richten sich Art und Umfang der zu erbringenden Haushaltspflichten nach Reife und Kräften sowie – vor allem bei Volljährigen – der Lebensstellung des Kindes. Es kommt neben den genannten Beispielen eine Vielfalt von möglichen Aufgaben in Betracht, wobei körperliche und geistige Fähigkeiten nicht überschritten und gerade das volljährige Kind nicht in seinem Recht auf freie Gestaltung seiner beruflichen Ausbildung eingeschränkt werden darf.

Das zeitliche Ausmaß der Haushaltsmitarbeit kann von den Eltern frei gewählt werden, wobei auch hier Rücksicht auf das Wohl der Kinder zu nehmen ist. Der Bundesgerichtshof hat sieben Stunden wöchentlich ab Vollendung des 14. Lebensjahres (vorher entsprechend weniger) als angemessen betrachtet. Aus besonderem Anlaß, etwa bei Krankheits- oder sonstigen Notfällen auf Seiten der Eltern, kann sich die Pflicht zur Mithilfe noch erhöhen. Auch bei Berufstätigkeit beider Eltern werden die Kinder entsprechend mehr im Haushalt leisten müssen.

Auf den Unterhaltsanspruch der Kinder wirkt sich mangelhafte oder gar fehlende Mitarbeit der Kinder grundsätzlich nicht aus. Die Pflicht zur Mitarbeit im Haushalt und die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt bzw. Taschengeld sind unabhängig und nicht aufeinander bezogen, so daß untätigen Kindern weiterhin der volle Unterhalt in Form von Naturalien oder in Bar zu gewähren ist.

Die Unterhaltsgewährung kann auch bei volljährigen unverheirateten Kindern in Naturalien erfolgen. Dafür müssen die Eltern eine solche  Unterhaltsbestimmung treffen und es muß den Kindern zugemutet werden können, weiterhin im Haushalt der Eltern zu wohnen. Zieht der Volljährige dann trotz der – von den Eltern nachzuweisenden – Unterhaltsbestimmung aus der elterlichen Wohnung aus, werden die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht befreit.

Ulrich Nolte
Rechtsanwalt