Unternehmertestament
Für den Fall seines Ablebens sollte ein Unternehmer eine "Verfügung von Todes wegen" treffen - ein Unternehmertestament. Bekanntlich tritt im Erbfall ohne Vorliegen eines Testamentes die gesetzliche Erbfolge ein - ein Umstand, der sich sowohl für die Erben, als auch für das Unternehmen durchaus nicht als günstig erweisen muss.
Trifft jedoch der Unternehmer rechtzeitig eine erb-, gesellschafts- und steuerrechtlich durchdachte Verfügung für den Todesfall in Form eines rechtswirksamen Testamentes, kann er für sein privates und sein Betriebsvermögen nach seinen Vorstellungen und Möglichkeiten Vorsorge treffen.
Besonderes Augenmerk ist auf die gesellschaftsrechtliche Konstellation, in die der Unternehmer eingebunden ist, zu legen. Häufig sehen Gesellschaftsverträge sogenannte Nachfolgeklauseln, die den Kreis der als Erben in Frage kommenden Personen einschränken, vor. Nach Möglichkeit sollte die Entstehung einer Erbengemeinschaft für das Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen des Unternehmers vermieden werden.
Gerade auch bei einem Einzelunternehmen ergeben sich für eine Erbengemeinschaft in Nachfolge des Unternehmers bezüglich der steuerlichen Folgen der Auseinandersetzung, aber auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Miterben, erhebliche Schwierigkeiten. Es wird daher angeraten, das Betriebsvermögen des Unternehmers testamentarisch in eine Hand, also nur an einen Erben weiterzugeben.
Damit andere gesetzliche Erben nicht leer ausgehen müssen, könnten diese durch Vermächtnisse bedacht werden. Sollte die Alleinerbenlösung nicht in Frage kommen, besteht alternativ die Möglichkeit des sogenannten "Frankfurter Testaments". Hier findet eine Aufteilung des Betriebs- und Privatvermögens innerhalb der Erbengemeinschaft durch Teilungsanordnung nach Erbquote und Wert des jeweiligen Nachlassgegenstandes statt. Problematisch wird allerdings hier die Nachlassabwicklung, wenn sich die Erben später nicht einig sind.
Nicht vergessen sollte der Unternehmer in seinem Testament die Zuordnung des Betriebsvermögensfreibetrages nach § 13 a ErbStG auf den Betriebsnachfolger.
Ulrich Nolte
Rechtsanwalt
