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Süß & Nolte Eule

Vorsorgen für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann

Diese Frage hat wohl schon jeden beschäftigt: Wie werden meine Interessen vertreten, wenn ich ganz oder teilweise zur Regelung meiner Angelegenheiten nicht mehr in der Lage bin?

Wer sich näher mit dem Thema befasst, wird schnell erkennen, dass selbst nahe Angehörige ohne Vorliegen entsprechender Vollmachten nicht in der Lage sind, für den Betroffenen tätig zu werden. Das betrifft auch Ehegatten und Kinder, die keinesfalls etwa bereits von Gesetzes wegen zu allem bevollmächtigt sind, was für die Erledigung der Angelegenheiten des Ehegatten oder der Eltern erforderlich werden könnte.

Also sollte man diesbezüglich Vorsorge treffen und in der erforderlichen Form rechtswirksam seinen Willen zum Ausdruck bringen, wer im Bedarfsfall vornehmlich die Angelegenheiten mit rechtlicher Bedeutung für einen regeln soll.

Eine Betreuungsverfügung wird dabei erst dann zu beachten sein, wenn durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer, der im Rahmen des Erforderlichen für den Betroffenen tätig wird, eingesetzt werden muss. Stehen ausreichende andere Hilfen zur Verfügung, ist das noch nicht notwendig.

Auf eine Betreuung kann also unter Umständen dann verzichtet werden, wenn der Betreffende in Voraussicht einer späteren krankheitsbedingten Geschäftsunfähigkeit jemandem (zumeist dem Ehegatten, einem der Kinder oder einer anderen Person des Vertrauens) eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilt hat.

Allerdings hat ein durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter eine freiere Stellung als ein vom Gericht bestellter und überwachter Betreuer. In seiner Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit sollte er deshalb über jeden Zweifel erhaben sein.

Es ist für den Vollmachtgeber durchaus anspruchsvoll, die Vollmacht so mit Anweisungen auszugestalten, daß der Bevollmächtigte nach Eintritt der Ereignisse, die die Notwendigkeit der Ausübung der Vollmacht mit sich bringen, auch entsprechend den Bedürfnissen und Interessen des Vollmachtgebers handeln kann. So sehr es auch zu empfehlen ist, eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung auszustellen - in diesem Zusammenhang sollten Vollmachtgeber und möglichst auch Bevollmächtigte auf eine qualifizierte Beratung nicht verzichten. 

Unsere Kanzlei steht allen Ratsuchenden für die interessensgerechte Gestaltung derartiger Erklärungen unter ausführlicher Beratung gern zur Verfügung.

Ulrich Nolte
Rechtsanwalt