Wann können Arbeitsverträge befristet abgeschlossen werden?
Immer häufiger werden Arbeitsverträge befristet geschlossen, da dies bei ungewissem Arbeitskräftebedarf eine Kündigung ersparen kann. Nicht immer ist es zulässig, einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Arbeitnehmer können deshalb innerhalb einer Frist von drei Wochen nach vermeintlicher Beendigung des Vertrages Klage mit dem Ziel erheben, die Unwirksamkeit der Befristung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Befristungen mit und ohne sachlichen Grund. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen eines sachlichen Grundes ist z.B. möglich, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Das Arbeitsverhältnis besteht dann bis zum Wegfall des Befristungsgrundes, also z. B. bis zur Wiederkehr einer Arbeitnehmerin aus der Elternzeit. Zeitliche Beschränkungen gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss allerdings spätestens zwei Wochen vor Ende der Befristung den Arbeitnehmer hierüber informieren.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund ist bis zu einer Gesamtdauer von längstens zwei Jahren zulässig. Voraussetzung ist, dass mit dem Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ohne Einschränkungen können außerdem ältere Arbeitnehmer - dies sind nach derzeitiger Rechtslage Arbeitnehmer ab 52 Jahren - befristet eingestellt werden, sofern kein enger sachlicher Zusammenhang zu einem früheren unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht.
Zu beachten ist, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich klargestellt, dass es nicht genügt, diese Vereinbarung - sie ist in der Regel im Arbeitsvertrag enthalten - später nachzuholen.
Sieht der Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigung nicht ausdrücklich vor, kann nur außerordentlich gekündigt werden, was äußerst selten möglich ist. Arbeitnehmer müssen schließlich beachten, dass sie sich drei Monate vor dem Auslaufen der Befristung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden, sonst droht eine Kürzung des Arbeitslosengeldes.
Martina Kuttla
Rechtsanwältin
