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Süß & Nolte Eule

Zum Handyverbot im Straßenverkehr

Die Straßenverkehrsordnung verbietet dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält (§ 23 Abs. 1 a StVO). Das Verbot richtet sich an alle Fahrzeugführer. Wenig bekannt ist in diesem Zusammenhang, dass es sich damit auch an Radfahrer richtet, die als Fahrzeugführer im Sinne dieser Vorschrift gelten. Verstöße werden im Regelfall mit einer Geldbuße von 40,00 EUR und einem Punkt im Verkehrszentralregister, bei Radfahrern mit einer Geldbuße von 25,00 EUR geahndet.

Voraussetzung ist allerdings, dass das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons in die Hand genommen worden ist. Für diesen Fall ist jede funktionelle Bedienung, z. B. SMS-Versand, untersagt. Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung oder einem sogenannten "Head-Set" ist erlaubt, ebenso wie die Handybedienung, wenn das Handy dabei z. B. auf der Mittelkonsole liegt und damit nicht ganz oder teilweise in die Hand genommen wird. Funkgeräte fallen im Übrigen nicht unter das Handyverbot.

Das Verbot gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und (bei Kraftfahrzeugen) der Motor ausgeschaltet ist.

Wer gegen das Handyverbot verstößt, gefährdet seinen Versicherungsschutz. Zumindest unter gewissen weiteren Voraussetzungen, etwa bei hoher Geschwindigkeit, wird ein Verstoß als grob fahrlässig angesehen.

Übrigens: Wer als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer während dessen Fahrt in einem Dienstfahrzeug, das über keine Freisprecheinrichtung verfügt, anruft, haftet unter Umständen mit, wenn das Telefonat unfallursächlich geworden ist und keine Dienstanweisung zum rechtmäßigen Handygebrauch in Fahrzeugen existiert.

Ulrich Nolte
Rechtsanwalt