Jedes Unternehmen kennt Probleme mit säumigen Schuldnern. Durch diese Schuldner werden zusätzlich wichtige Kapazitäten im Gläubigerunternehmen gebunden, d. h. eine von Ihnen bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistung erfordert neuen Aufwand, um die bereits verdiente Vergütung beizutreiben.

Wir können in Ihrem Auftrag dafür Sorge tragen, dass Ihr Unternehmen keine zusätzliche Zeit für Forderungsbeitreibung aufbringen muss und dennoch die ihr zustehende Vergütung erhält. Nachdem Sie die Rechnung an den Schuldner mit Frist zur Zahlung (Datumsangabe) versandt haben und eine Mahnung, wiederum unter Fristsetzung, an den Schuldner erfolgte, können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Schuldner befindet sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsverzug und muss Ihnen die Kosten für die Geltendmachung Ihrer Forderung durch einen Rechtsanwalt als so genannten Verzugsschaden neben den Zinsen und evtl. Mahnkosten ersetzen.

Die Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassobüros entstehen, werden dagegen nach überwiegender Rechtsprechung nicht als Verzugsschaden anerkannt und müssen folglich vom Schuldner nicht beglichen werden.

Nachdem Sie Ihren Schuldner in Verzug gesetzt haben, gibt es drei Möglichkeiten der weiteren Geltendmachung Ihrer Forderung. Zum einen können wir den Schuldner unter nochmaliger Fristsetzung außergerichtlich zur Zahlung auffordern oder wir können einen Antrag auf Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides stellen oder – als letzte Alternative – wir können beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen.

Die anwaltliche Mahnung verspricht dann Erfolg, wenn der Schuldner seine Zahlungspflicht nicht bestreiten kann, jedoch aus finanziellen Gründen nicht zahlen will. Nach unseren Erfahrungen erfolgt in diesen Fällen meistens doch eine Zahlung oder es wird die Tilgung der Forderung in Raten angestrebt. Hier fertigen wir für Sie gern eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Damit wäre dann die Forderung durch den Schuldner anerkannt und wir könnten bei erneuter Nichtzahlung durch den Schuldner unverzüglich eine Klage im Urkundsprozess einreichen. Der Schuldner könnte gegen die Forderung keine Einwände mehr erheben, so dass sich das Verfahren zeitlich extrem verkürzt.

Der Antrag auf Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides ist in den Fällen erfolgreich, in denen sich der Schuldner nicht um die Angelegenheit kümmert, z. B. weder auf Ihre Rechnung noch Ihre Mahnung reagiert. Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch ein, kann der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt werden. Der Schuldner hat dann noch weitere zwei Wochen Zeit, gegen diesen Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Sollte der Schuldner gegen die Forderung nichts einwenden, so sind Sie in ca. 6 – 8 Wochen im Besitz eines rechtskräftigen und vollstreckungsfähigen Titels. Mit diesem Titel können wir dann die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners vornehmen.

Die Erhebung einer Klage ist in reinen Inkassoangelegenheiten selten und eignet sich für die Schuldner, die bereits im Vorfeld Ihre Rechnung wegen bestimmter Gründe zurückgewiesen haben. Es kann dann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schuldner den Mahn- und Vollstreckungsbescheid hinnehmen wird. Er wird vielmehr Rechtsmittel einlegen. Das Mahnverfahren geht dann in ein gerichtliches Verfahren über, und der Anspruch muss vor Gericht ausführlich begründet werden. In diesen Fällen ist es somit besser, sofort ein gerichtliches Verfahren – ohne Zeitverzögerung durch das Mahnverfahren – einzuleiten.

Nachdem Sie im Besitz eines vollstreckungsfähigen Titels sind, können Sie die Zwangsvollstreckung beauftragen. Dabei sollte genau geprüft werden, welche Zwangsvollstreckungsmaßahme Erfolg verspricht. Als Rechtsanwälte beraten wir Sie – unter Berücksichtigung Ihrer Informationen zum Schuldner – dazu, welche Maßnahmen in Betracht kommen und welche Maßnahme davon am effektivsten erscheint. Es gibt die Möglichkeit der Sachpfändung (Mitnahme von Wertgegenständen durch den Gerichtsvollzieher), Forderungspfändung (Einzug von Bankguthaben, Arbeitslohn, Steuerrückzahlung, Unterhalt, Rente, Forderungen gegen Dritte, z. B. andere Auftraggeber des Schuldners, usw.) und die Immobiliarvollstreckung (Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung). Die richtige Auswahl der Vollstreckungsmaßnahme erhöht Ihre Erfolgschancen.

Nicht unwahrscheinlich ist eine Vermögenslosigkeit des Schuldners. Auch hier stehen uns Möglichkeiten über Anfragen beim Insolvenzgericht und bei der Schuldnerkartei zur Verfügung, um eine Wertung der finanziellen Lage des Schuldners bereits im Vorfeld vornehmen zu können. Die Antworten geben Aufschluss darüber, ob sich der Schuldner in Insolvenz befindet, bereits zu früherer Zeit einen Insolvenzantrag gestellt hatte und ob der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. sich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entzieht und ggf. Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe erlassen wurde.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist damit verbunden, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis erstellt. Darin muss er seine gesamten Vermögensgegenstände und Forderungen, Schulden, Unterhaltspflichten, Versicherungen, Konten, Immobilien, usw. angeben. Für Sie als Gläubiger können wir das Vermögensverzeichnis anfordern und auswerten. So können wir neue Vollstreckungsmaßnahmen ermitteln bzw. Unklarheiten aufdecken und Nachbesserung durch den Schuldner verlangen. Am Ende steht dann in den meisten Fällen die erfolgreiche Beitreibung der Forderung.

Die Rechtsanwaltsgebühren, die Ihnen für die Beitreibung der Forderung entstehen, müssen vom Schuldner beglichen werden und erhöhen dessen Schuldenbetrag. Eine erneute gerichtliche Geltendmachung ist dafür nicht erforderlich.

Für den Antrag auf Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides fallen bis zu 1,5 Gebühren an.

Beispiel:

Bei einer offenen Forderung i. H. v. 500,00 EUR entstehen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 67,50 EUR netto zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, bei einer Forderung i. H. v. 1.000,00 EUR fallen 127,50 EUR netto zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer an Rechtsanwaltsgebühren an. Hinzu kommen Gerichtskosten i.H.v. 23,- EUR

Die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme ist eine neue Tätigkeit. Dafür fällt eine weitere 0,3 Gebühr an.

Beispiel:

Bei einer Forderung von 500,00 EUR wären das 13,50 EUR netto zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, bei der Forderung von 1.000,00 EUR wären es 25,50 EUR netto zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Wenn Sie zahlreiche Forderungen durch uns geltend machen lassen, sind auch hiervon abweichende Honorarvereinbarungen möglich, die niedrigere Gebühren beinhalten.

Was gewinnen Sie also, wenn Sie Ihre Forderungen zukünftig durch uns beitreiben lassen?

Sie sparen für sich und Ihre Mitarbeiter erhebliche Zeit und Kraft, die Sie in Ihre eigentliche Tätigkeit investieren können. Ihre Forderung wird durch uns zügig und ohne Hinhaltetricks der Schuldner zum vollstreckungsfähigen Titel und dann zur Vollstreckung geführt. Und zu guter Letzt sind die Kosten, die Sie für unsere Arbeit aufwenden müssen, vom Schuldner zu bezahlen.

Sebastian Süß
Rechtsanwalt